BGH - Beschluß vom 11.01.2005
5 StR 510/04
Normen:
StGB § 2 Abs. 1, 2 § 8 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2005, 151
wistra 2005, 147
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.07.2004

Begehungszeitpunkt bei der Beihilfe

BGH, Beschluß vom 11.01.2005 - Aktenzeichen 5 StR 510/04

DRsp Nr. 2005/1964

Begehungszeitpunkt bei der Beihilfe

Der Begehungszeitpunkt einer Beihilfehandlung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 8 StGB nach dem Zeitpunkt der Teilnahmehandlung als solcher und nicht nach dem Begehungszeitpunkt der Haupttat.

Normenkette:

StGB § 2 Abs. 1, 2 § 8 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer einheitlichen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zur gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.