Die Einkommensteueränderungs- und Zinsbescheide 2006 und 2007 sowie der Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags vom 31. Dezember 2007, alle vom 17. Dezember 2015 und in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 2018, werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 40 % und der Beklagte zu 60 % zu tragen.
III.Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten zugunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar.
Streitig ist, ob Festsetzungsverjährung eingetreten und ob ein Pachtverhältnis anzuerkennen ist.
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