OLG Celle - Beschluss vom 23.08.2018
13 U 71/18
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 313b Abs. 3; ZPO § 339;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 63
WRP 2019, 345
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 111/16

Beginn der Einspruchsfrist bei Zustellung eines nicht mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenen, im Ausland geltend zu machenden Versäumnisurteils

OLG Celle, Beschluss vom 23.08.2018 - Aktenzeichen 13 U 71/18

DRsp Nr. 2018/14866

Beginn der Einspruchsfrist bei Zustellung eines nicht mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenen, im Ausland geltend zu machenden Versäumnisurteils

Die Zustellung eines entgegen § 313b Abs. 3 ZPO nicht mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenen, im Ausland geltend zu machenden Versäumnisurteils setzt regelmäßig die Einspruchsfrist in Gang. Zu Aufsichts- und Organisationspflichten großer Unternehmen, deren Verletzung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehen können.

1. Es wird erwogen, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO und zugleich das Wiedereinsetzungsgesuch zurückzuweisen.

Der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 233; ZPO § 313b Abs. 3; ZPO § 339;

Gründe:

I.