FG Münster - Urteil vom 23.05.2012
11 K 2525/09 K
Normen:
AO § 5; AO § 69; AO § 70; AO § 169 Abs 2 S 2; AO § 191 Abs 3; AO § 171 Abs 10; AO § 191 Abs 1;

Beginn der Festsetzungsfrist - Umdeutung in Haftungsbescheid auf anderer gesetzlicher Grundlage

FG Münster, Urteil vom 23.05.2012 - Aktenzeichen 11 K 2525/09 K

DRsp Nr. 2012/16532

Beginn der Festsetzungsfrist - Umdeutung in Haftungsbescheid auf anderer gesetzlicher Grundlage

1) Für den Beginn der Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheides kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, in dem endgültig feststeht, dass das Finanzamt mit seinen Steuerforderungen ausfallen wird; entscheidend ist allein die Abgabe der der unrichtigen Erklärungen und die Nichtzahlung der Steuer zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt. 2) Die Umdeutung eines Haftungsbescheides auf Grundlage des § 69 AO in einen solchen nach § 70 AO ist im gerichtlichen Verfahren nicht möglich.

Normenkette:

AO § 5; AO § 69; AO § 70; AO § 169 Abs 2 S 2; AO § 191 Abs 3; AO § 171 Abs 10; AO § 191 Abs 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) die Klägerin (Klin.) zu Recht für rückständige und nicht beitreibbare Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und hierauf entfallende Nachzahlungszinsen gemäß § 233a Abgabenordnung (AO) der X.-GmbH mit früherem Sitz in H. (GmbH) als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen hat.