FG München - Urteil vom 10.06.2008
7 K 2382/07
Normen:
AO § 34 ; AO § 71 ; AO § 150 ; AO § 170 Abs. 2 ; AO § 191 Abs. 3 ; FGO § 71 ;

Beginn der Festsetzungsfrist bei einem Haftungsbescheid; Steuerhinterziehung bei Hinnahme einer zu niedrigen Schätzung

FG München, Urteil vom 10.06.2008 - Aktenzeichen 7 K 2382/07

DRsp Nr. 2008/16343

Beginn der Festsetzungsfrist bei einem Haftungsbescheid; Steuerhinterziehung bei Hinnahme einer zu niedrigen Schätzung

1. Steuerhinterziehung liegt vor, wenn der zur Abgabe der Steuererklärung Verpflichtete jahrelang keine Steuererklärungen abgibt und zu niedrige Schätzungen des Finanzamts hinnimmt. 2. Die Festsetzungsfrist für einen Haftungsbescheid über hinterzogene Körperschaftsteuer beginnt bei Nichtabgabe der Körperschaftsteuererklärung nach § 191 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Entstehung der Steuer.

Normenkette:

AO § 34 ; AO § 71 ; AO § 150 ; AO § 170 Abs. 2 ; AO § 191 Abs. 3 ; FGO § 71 ;

Tatbestand:

Der Kläger gründete durch Gesellschaftsvertrag vom 18. Oktober 1985 zusammen mit seiner im Jahr 1997 verstorbenen Ehefrau P die A-GmbH (nachfolgend GmbH) mit Sitz in München mit einem Stammkapital von 50.000 DM. Der Kläger, der zum alleinigen Geschäftsführer bestellt wurde, übernahm einen Stammkapitalanteil von 26.000 DM, seine Ehefrau einen Stammkapitalanteil von 24.000 DM. Am 28. Dezember 2000 wurde die GmbH umfirmiert in R-GmbH. Gemäß Handelsregistereintragung vom 2. August 2002 ist die GmbH aufgelöst und der Kläger zum Liquidator bestellt worden. Am 10. September 2003 ist die GmbH im Handelsregister gelöscht worden.