FG München - Urteil vom 16.10.2001
6 K 258/00
Normen:
AO 1977 § 169 Abs. 1 ; AO 1977 § 170 Abs. 2 ;

Beginn der Festsetzungsfrist bei rückwirkendem Ereignis

FG München, Urteil vom 16.10.2001 - Aktenzeichen 6 K 258/00

DRsp Nr. 2002/2067

Beginn der Festsetzungsfrist bei rückwirkendem Ereignis

Die Festsetzungsfrist beginnt bei Vorliegen eines rückwirkenden Ereignusses, abweichend von § 170 Abs. 2 AO, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt.

Normenkette:

AO 1977 § 169 Abs. 1 ; AO 1977 § 170 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

In dieser Streitdache ist am 26. Juli 2001 ein klageabweisender Gerichtsbescheid des Berichterstatters ergangen. Dieser Gerichtsbescheid wurde am 7. August 2001 zur Post gegeben. Mit Telefax vom 10. September 2001, Eingang beim Finanzgericht München am gleichen Tag, stellte der Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung.

Im übrigen wird gemäß § 90a Abs. 4 Finanzgerichtordnung von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes abgesehen.

Der Kläger

beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids vom 11. Juni 1999 und der Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 1999 den Beklagten zu verurteilen, die wertlose Darlehensforderung der OHG an die GmbH von nominal 99.500 DM in 1989 steuermindernd zu berücksichtigen und den bestandskräftigen Feststellungsbescheid entsprechend zu ändern.

Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2001 wird verwiesen.

II.

Die Klage ist nicht begründet. Der Senat folgt der Begründung des Gerichtsbescheids.

(Hinweis:

dieser Gerichtsbescheid ist als

Anlage beigefügt)Anlage zu 6 K 258/00 -