FG Düsseldorf - Urteil vom 03.04.2013
4 K 4751/12 AO
Normen:
AO § 155 Abs. 2; AO § 237 Abs. 1 Satz 2; AO § 239 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz; AO § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5; AO § 361 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2013, 11
DStRE 2013, 1518

Beginn der Festsetzungsfrist für Aussetzungszinsen bei Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Folgebescheids vor AdV des Grundlagenbescheides

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.04.2013 - Aktenzeichen 4 K 4751/12 AO

DRsp Nr. 2013/7754

Beginn der Festsetzungsfrist für Aussetzungszinsen bei Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Folgebescheids vor AdV des Grundlagenbescheides

Wird zunächst der Folgebescheid erlassen, angefochten und von der Vollziehung ausgesetzt und kommt es erst nach dem späteren Erlass des Grundlagenbescheides zu einem diesbezüglichen Einspruchsverfahren mit Aussetzung der Vollziehung sowie einer Folgeaussetzung des Folgebescheids, ist für den Beginn der Festsetzungsfrist der Aussetzungszinsen der Zeitpunkt der endgültigen Erfolglosigkeit des Verfahrens gegen den Grundlagenbescheid maßgeblich.

Tenor

Der Bescheid über Aussetzungszinsen vom 15. Juni 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. November 2012 wird aufgehoben, soweit hiermit mehr als 30.379 € festgesetzt worden sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

AO § 155 Abs. 2; AO § 237 Abs. 1 Satz 2; AO § 239 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz; AO § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5; AO § 361 Abs. 3;

Tatbestand

Die Kläger sind verheiratet und werden beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war in der Zeit vom 31. Dezember 2000 bis zur Veräußerung seines Anteils zum 30. Juni 2001 als Kommanditist an der GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) beteiligt.