I.
Die Beteiligten streiten um den Beginn des Laufs der Festsetzungsfrist nach § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AO.
Der BFH wies mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 (I B 67/06) die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Finanzgerichtes vom 3. Mai 2006 (4 K 238/00) als unzulässig zurück. Die Ausfertigungen der Entscheidung wurden am 7. Februar 2007 zur Post gegeben; beim Antragsgegner ging die Ausfertigung der Entscheidung am 8. Februar 2007 ein.
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