FG Sachsen - Beschluss vom 13.10.2008
6 V 1477/08
Normen:
AO § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 ; AO § 237 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ;

Beginn der Festsetzungsfrist für Aussetzungszinsen bei Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

FG Sachsen, Beschluss vom 13.10.2008 - Aktenzeichen 6 V 1477/08

DRsp Nr. 2008/19770

Beginn der Festsetzungsfrist für Aussetzungszinsen bei Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

Bei endgültiger Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels wegen Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die ablehnende Finanzgerichtsentscheidung durch den BFH als unzulässig ist für den Beginn der Frist für die Festsetzung von Aussetzungszinsen die Bekanntgabe des die Nichtzulassungsbeschwerde verwerfenden Beschlusses und nicht dessen Datum entscheidend.

Normenkette:

AO § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 ; AO § 237 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um den Beginn des Laufs der Festsetzungsfrist nach § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AO.

Der BFH wies mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 (I B 67/06) die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Finanzgerichtes vom 3. Mai 2006 (4 K 238/00) als unzulässig zurück. Die Ausfertigungen der Entscheidung wurden am 7. Februar 2007 zur Post gegeben; beim Antragsgegner ging die Ausfertigung der Entscheidung am 8. Februar 2007 ein.