BFH - Urteil vom 23.05.2012
II R 56/10
Normen:
GrEStG § 19; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 02.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1137/08

Beginn der Festsetzungsfrist für die Grunderwerbssteuer; Rechtsfolgen der Anzeige des Erwerbsvorgangs an ein unzuständiges Finanzamt

BFH, Urteil vom 23.05.2012 - Aktenzeichen II R 56/10

DRsp Nr. 2012/16753

Beginn der Festsetzungsfrist für die Grunderwerbssteuer; Rechtsfolgen der Anzeige des Erwerbsvorgangs an ein unzuständiges Finanzamt

1. NV: Die Festsetzungsfrist i.S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt auch dann mit der Abgabe der Steuererklärung bzw. der Anzeige, wenn die abgegebene Erklärung teilweise unvollständig oder unrichtig ist. 2. NV: Den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Anzeige genügt auch eine nicht ausdrücklich an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts adressierte Anzeige, die sich aber nach ihrem Inhalt eindeutig an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts richtet.

Die Anzeigepflicht des § 19 GrEStG wird zwar nur durch die Übermittlung der Anzeige an die Grunderwerbssteuerstelle des zuständigen Finanzamts erfüllt. Jedoch genügt auch eine nicht ausdrücklich an die Grunderwerbssteuerstelle des zuständigen Finanzamts adressierte Anzeige den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Anzeige, wenn diese sich nach ihrem Inhalt eindeutig an die Grunderwerbssteuerstelle des zuständigen Finanzamts richtet. Dazu ist erforderlich, dass die Anzeige als eine solche nach dem GrEStG gekennzeichnet ist und ihrem Inhalt nach ohne weitere Sachprüfung an die Grunderwerbssteuerstelle weiterzuleiten ist.

Normenkette:

GrEStG § 19; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe