BFH - Urteil vom 15.01.2015
I R 33/13
Normen:
AO § 191 Abs. 3; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 191 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, vom 28.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9282/09

Beginn der Festsetzungsfrist für die Haftung eines sog. Entrichtungsschuldners

BFH, Urteil vom 15.01.2015 - Aktenzeichen I R 33/13

DRsp Nr. 2015/6456

Beginn der Festsetzungsfrist für die Haftung eines sog. Entrichtungsschuldners

1. NV: Der Anlauf der Festsetzungsfrist gegenüber einem Haftungsschuldner wird gehemmt, wenn der Haftungsschuldner von Gesetzes wegen zur Abgabe einer Steueranmeldung oder zur Erstattung einer Anzeige verpflichtet ist und dieser Verpflichtung nicht nachkommt (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, z.B. Urteil vom 9. August 2000 I R 95/99, BFHE 193, 12, BStBl II 2001, 13). 2. NV: Der Abgabe einer Steueranmeldung, die die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beendet, steht eine Steuerfestsetzung unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AO) auch bei einer Abzugsteuer nicht gleich.

Ist der haftungsbegründende Pflichtenverstoß darin begründet, dass eine Steueranmeldung (Entrichtungssteuer) nicht abgegeben wurde, so beginnt die Festsetzungsfrist für die Haftung eines sog. Entrichtungsschuldners mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steueranmeldung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des 3. Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Februar 2013 9 K 9282/09 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 3; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § Abs. S. 1;