FG Sachsen - Urteil vom 23.03.2010
6 K 2168/08
Normen:
EStG 2002 § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG § 25 Abs. 3; EStG § 52 Abs. 55j S. 2; AO § 170 Abs. 1; AO § 149 Abs. 1; EStDV § 56; GG Art. 3 Abs. 1;

Beginn der Festsetzungsfrist im Falle einer Antragsveranlagung

FG Sachsen, Urteil vom 23.03.2010 - Aktenzeichen 6 K 2168/08

DRsp Nr. 2010/15393

Beginn der Festsetzungsfrist im Falle einer Antragsveranlagung

1. Auch für die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO zu berücksichtigen. 2. Eine Anwendung des § 170 Abs. 1 AO würde zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung derjenigen führen, die nur auf Antrag zu veranlagen sind, gegenüber denjenigen, für die eine Veranlagungspflicht besteht.

1. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 4. Februar 2008 sowie der Einspruchsentscheidung vom 10. November 2008 für das Jahr 2003 zur Einkommensteuer zu veranlagen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7/6 des vorgenannten Betrages abwenden, es sei denn, der Kläger leistet zuvor Sicherheit in dieser Höhe.

Normenkette:

EStG 2002 § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG § 25 Abs. 3; EStG § 52 Abs. 55j S. 2; AO § 170 Abs. 1; AO § 149 Abs. 1; EStDV § 56; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger für das Jahr 2003 zur Einkommensteuer zu veranlagen ist.