Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977
BFH, Urteil vom 10.11.2004 - Aktenzeichen II R 1/03
DRsp Nr. 2005/2286
Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1AO 1977
»1. Verlangt das FA die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung, richtet sich der Anlauf der Festsetzungsfrist auch dann nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1AO 1977, wenn das Nachlassgericht dem FA die Erteilung von Erbscheinen und die eröffneten Verfügungen von Todes wegen bereits angezeigt hat.2. Eine Erbschaftsteuererklärung setzt nur dann die Festsetzungsfrist in Lauf, wenn sie unterschrieben ist.«
Normenkette:
AO (1977) § 150 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 3 § 170 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1 (a.F. und n.F.) ; ErbStG § 30 Abs. 1, 3 S. 1 § 31 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 4 S. 2 § 34 ;
Gründe:
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