FG München - Urteil vom 14.02.2001
4 K 766/98
Normen:
GrEStG § 16a S 1; GrEStG § 16a S 2; GrESWG Art. 1 Nr. 1a; AO (1977) § 169 Abs. 1 ; GrESWG Art. 3 Abs. 3; GrESWDB § 13 Abs. 1; GrESWDB § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2001, 773

Beginn der Festsetzungsfrist zur Nacherhebung des Grunderwerbsteuer bei Nichtverwendung eines vorläufig steuerbefreiten Grundstücks zum begünstigten Zweck und Verletzung der Anzeigepflicht des Erwerbers

FG München, Urteil vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 4 K 766/98

DRsp Nr. 2001/8810

Beginn der Festsetzungsfrist zur Nacherhebung des Grunderwerbsteuer bei Nichtverwendung eines vorläufig steuerbefreiten Grundstücks zum begünstigten Zweck und Verletzung der Anzeigepflicht des Erwerbers

1. Der Bescheid über die vorläufige Freistellung von der Grunderwerbsteuer nach Art. 1 Nr. 1a GrESWG hat Tatbestandswirkung insoweit, als sowohl die Entstehung der Grunderwerbsteuer als auch die Überprüfung der Voraussetzungen für die materiell endgültige Steuerbefreiung bis zum Ablauf von 10 Jahren nach dem Erwerb hinausgeschoben werden (Festhaltung an der ständigen BFH-Rechtsprechung). 2. Mit Entstehung der Nacherhebungsteuer -wenn zehn Jahre seit dem Erwerb vergangen sind und das Grundstück noch nicht zu dem begünstigten Zweck verwendet worden ist- beginnt regelmäßig die Festsetzungsfrist. Deren Beginn wird auch dann nicht durch Anwendung der Anlaufhemmung nach § 16a GrEStG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, wenn der Erwerber seiner Verpflichtung zur Anzeige der nicht begünstigten Verwendung nach Ablauf des Zehn-Jahreszeitraums nicht nachgekommen ist.

Normenkette:

GrEStG § 16a S 1; GrEStG § 16a S 2; GrESWG Art. 1 Nr. 1a; AO (1977) § 169 Abs. 1 ; GrESWG Art. 3 Abs. 3; GrESWDB § 13 Abs. 1; GrESWDB § 11 Abs. 2;

Entscheidungsgründe:

I.