Streitig ist in erster Linie, ob die Schenkungsteuer wegen Übernahme anteiliger Herstellungskosten für in 1972/73 auf Grundstücken des Klägers errichtete Gebäude durch seine Mutter und wegen deren in 1972 erklärtem Nießbrauchsverzicht im Zeitpunkt der Festsetzung bereits verjährt war.
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