FG München - Urteil vom 14.02.2001
4 K 1003/98
Normen:
GrEStG Bayern § 16a; GrESWGGrESWG Bayern Art. 1 Nr. 1a; GrESWDB Art. 13 Abs. 1; AO (1977) § 169 Abs. 1 S. 1; AO (1977) § 170 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 846

Beginn der Festsetzungsverjährung für nachzuerhebender Grunderwerbsteuer

FG München, Urteil vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 4 K 1003/98

DRsp Nr. 2001/8807

Beginn der Festsetzungsverjährung für nachzuerhebender Grunderwerbsteuer

Die in § 16a Satz 2 GrEStG Bayern vorgesehene Anlaufhemmung für den Beginn der Festsetzungsverjährung hat im Rahmen der Nacherhebung von Grunderwerbsteuer in Höhe des bisher (vorläufig) freigestellten Teils der Gegenleistung nur dann eine Berechtigung, wenn der zur teilweisen (vorläufigen) Freistellung führende Zweck vor Fristablauf aufgegeben wird, ohne dass das FA hiervon Kenntnis erhält, nicht jedoch für die Fälle, in denen das FA nach Ablauf des Zehn-Jahres-Zeitraums innerhalb der regulären vierjährigen Überwachungsfrist untätig bleibt bzw. aus bekannten Umständen keine Folgerungen zieht.

Normenkette:

GrEStG Bayern § 16a; GrESWGGrESWG Bayern Art. 1 Nr. 1a; GrESWDB Art. 13 Abs. 1; AO (1977) § 169 Abs. 1 S. 1; AO (1977) § 170 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob hinsichtlich eines Grunderwerbsteuernacherhebungsanspruchs Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Mit notariellem Vertrag vom 14.1.1981 (Bl. 9 FA-Akte) erwarben die Kläger eine ca. 810 qm große Teilfläche aus dem Grundstück FlNr. ... in der Gemarkung ... zum Zwecke der Bebauung zum Festpreis von 120.000 DM.