I.
Streitig ist, ob hinsichtlich eines Grunderwerbsteuernacherhebungsanspruchs Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Mit notariellem Vertrag vom 14.1.1981 (Bl. 9 FA-Akte) erwarben die Kläger eine ca. 810 qm große Teilfläche aus dem Grundstück FlNr. ... in der Gemarkung ... zum Zwecke der Bebauung zum Festpreis von 120.000 DM.
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