I. Der Antrag der Klägerin vom 24.4.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist wird als unzulässig zu verworfen.
II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 23.6.2015 -
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
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