OLG Braunschweig - Beschluss vom 25.05.2016
9 U 80/15
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 234 Abs. 2; ZPO § 517; ZPO § 522 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 36/13

Beginn der Frist für die Beantragung der Wiedereinsetzung gegen die mit der Mittellosigkeit gerechtfertigte Versäumung der Berufungsfrist

OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.05.2016 - Aktenzeichen 9 U 80/15

DRsp Nr. 2017/10033

Beginn der Frist für die Beantragung der Wiedereinsetzung gegen die mit der Mittellosigkeit gerechtfertigte Versäumung der Berufungsfrist

1. Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die mit der Mittellosigkeit gerechtfertigte Versäumung der Berufungsfrist beginnt bereits mit der Kenntniserlangung von der Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs und nicht erst mit der von der Zurückweisung der gegen den ablehnenden Beschluss erhobenen Gegenvorstellung. 2. Ausnahmsweise beginnt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die mit der Mittellosigkeit gerechtfertigte Versäumung der Berufungsfrist erst mit der Bekanntgabe entweder des auf erfolgreiche Gegenvorstellung ergehenden abändernden Prozesskostenhilfebeschlusses oder mit der Bekanntgabe einer Entscheidung, durch welche einer Rechtsbeschwerde gegen die Wiedereinsetzungsantragszurückweisung und Berufungsverwerfung stattgegeben wird.

I. Der Antrag der Klägerin vom 24.4.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist wird als unzulässig zu verworfen.

II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 23.6.2015 - 9 O 36/13 - wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.