OLG Nürnberg - Beschluss vom 11.10.2016
6 W 1427/16
Normen:
ZPO § 166; ZPO § 180; ZPO § 222 Abs. 1; ZPO § 569 Abs. 1 S. 2; BGB § 187 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 4392/16

Beginn der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.10.2016 - Aktenzeichen 6 W 1427/16

DRsp Nr. 2018/9991

Beginn der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

1. Die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu laufen. Auf die Kenntnis des Beschwerdeführers kommt es dabei nicht an. 2. Der Beschwerdeführer kann einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Beschwerdefrist nicht auf eine Störung des Empfangsgeräts des Oberlandesgerichts stützen, da er die Beschwerde fristwahrend auch beim Landgericht hätte einlegen können.

Tenor

1.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.

2.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg vom 24.06.2016 wird verworfen.

3.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

5.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 9.500,00 €.

Normenkette:

ZPO § 166; ZPO § 180; ZPO § 222 Abs. 1; ZPO § 569 Abs. 1 S. 2; BGB § 187 Abs. 2;

Gründe