BFH - Urteil vom 25.01.2007
III R 85/06
Normen:
AO § 236 Abs. 1 § 236 Abs. 2 Nr. 1 § 239 Abs. 1 S. 1 § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ; EStG § 31 S. 3 ;
Fundstellen:
BB 2007, 929
BFH/NV 2007, 1001
BFHE 216, 405
BStBl II 2007, 598
DStRE 2007, 858
FamRZ 2007, 817
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1711/06

Beginn der Frist für die Festsetzung von Prozesszinsen auf Kindergeld; Entstehungszeitpunkt des Anspruches auf Prozesszinsen

BFH, Urteil vom 25.01.2007 - Aktenzeichen III R 85/06

DRsp Nr. 2007/6794

Beginn der Frist für die Festsetzung von Prozesszinsen auf Kindergeld; Entstehungszeitpunkt des Anspruches auf Prozesszinsen

»Zahlt die Familienkasse während des Klageverfahrens das begehrte Kindergeld aufgrund eines außergerichtlichen Eilverfahrens vorläufig aus, beginnt die Frist für die Festsetzung von Prozesszinsen nicht mit Ablauf des Jahres der Auszahlung (§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO), sondern erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch auf Prozesszinsen entsteht. Erlässt die Familienkasse im weiteren Verlauf des Verfahrens den beantragten Kindergeldbescheid, entsteht der Anspruch auf Prozesszinsen zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Rechtsstreit aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten erledigt (§ 236 Abs. 2 Nr. 1 AO).«

Normenkette:

AO § 236 Abs. 1 § 236 Abs. 2 Nr. 1 § 239 Abs. 1 S. 1 § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ; EStG § 31 S. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragte am 28. Januar 2002 Kindergeld für seinen am 6. Mai 1975 geborenen Sohn T ab Januar 2002.

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 5. Februar 2002 ab und wies den Einspruch als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Finanzgericht (FG), die dort am 14. Mai 2002 einging.