I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragte am 28. Januar 2002 Kindergeld für seinen am 6. Mai 1975 geborenen Sohn T ab Januar 2002.
Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 5. Februar 2002 ab und wies den Einspruch als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Finanzgericht (FG), die dort am 14. Mai 2002 einging.
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