BFH - Urteil vom 05.03.1998
IV R 23/97
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1623
BFH/NV 1998, 1430
BFHE 186, 142
BStBl II 1998, 745
DB 1998, 1644
DStZ 1998, 732
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Beginn der Gewerbesteuerpflicht bei Leasingunternehmen

BFH, Urteil vom 05.03.1998 - Aktenzeichen IV R 23/97

DRsp Nr. 1998/18569

Beginn der Gewerbesteuerpflicht bei Leasingunternehmen

»Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt bei einem Leasingunternehmen nicht bereits mit der Beschaffung des Leasinggegenstandes. Das gilt auch dann, wenn der Leasinggeber den Leasinggegenstand vom Leasingnehmer erwirbt, sofern es sich bei dem Leasingvertrag nicht um einen verdeckten Ratenkauf handelt.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde am 31. Januar 1985 in der Rechtsform einer GmbH & Co. OHG durch den Zusammenschluß zweier Kapitalgesellschaften gegründet. Die beiden Kapitalgesellschaften waren ihrerseits Tochterunternehmen der Z-AG, die Stranggießanlagen herstellt. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war dem Gesellschaftsvertrag zufolge u.a. der Erwerb, die Vermietung und die technische Assistenz beim Betrieb von Stranggießanlagen.