Beginn der Herstellung als Voraussetzung für die Anwendung EigZulG [§ 19 Abs. 1 EigZulG]
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2002 - Aktenzeichen 5 K 2595/01
DRsp Nr. 2002/17159
Beginn der Herstellung als Voraussetzung für die Anwendung EigZulG [§ 19 Abs. 1 EigZulG]
1. Maßgebend für den "Beginn der Herstellung" in § 19 Abs. 1EigZulG ist die Stellung des Bauantrages, § 19 Abs. 5EigZulG. Das Gericht ist an diesen eindeutigen Gesetzeswortlaut gebunden.2. Nimmt der Stpfl. seinen ursprünglichen Bauantrag nicht zurück, sondern stellt er einen Nachtragsantrag, so ist für den Beginn der Herstellung auf den ursprünglichen Bauantrag abzustellen (Anschluss an FG München v. 17. 5. 2001 10 K 3741/00).