FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.06.2002
5 K 2595/01
Normen:
EStG § 10e ; EigZulG § 19 Abs. 1 ; EigZulG § 19 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1211

Beginn der Herstellung als Voraussetzung für die Anwendung EigZulG [§ 19 Abs. 1 EigZulG]

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2002 - Aktenzeichen 5 K 2595/01

DRsp Nr. 2002/17159

Beginn der Herstellung als Voraussetzung für die Anwendung EigZulG [§ 19 Abs. 1 EigZulG]

1. Maßgebend für den "Beginn der Herstellung" in § 19 Abs. 1 EigZulG ist die Stellung des Bauantrages, § 19 Abs. 5 EigZulG. Das Gericht ist an diesen eindeutigen Gesetzeswortlaut gebunden. 2. Nimmt der Stpfl. seinen ursprünglichen Bauantrag nicht zurück, sondern stellt er einen Nachtragsantrag, so ist für den Beginn der Herstellung auf den ursprünglichen Bauantrag abzustellen (Anschluss an FG München v. 17. 5. 2001 10 K 3741/00).

Normenkette:

EStG § 10e ; EigZulG § 19 Abs. 1 ; EigZulG § 19 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist der "Beginn der Herstellung" als Voraussetzung für die Anwendung des Eigenheimzulagengesetzes in Abgrenzung zu § 10e EStG.