FG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.03.2007
9 K 40/03
Normen:
AO § 130 Abs. 3; AO § 130 Abs. 2 Nr. 3; AO § 218 Abs. 2; EStG 1990 § 36 Abs. 2 Nr. 2;

Beginn der Jahresfrist des § 130 Abs. 3 AO für die Zurücknahme einer Anrechnungsverfügung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2007 - Aktenzeichen 9 K 40/03

DRsp Nr. 2009/6527

Beginn der Jahresfrist des § 130 Abs. 3 AO für die Zurücknahme einer Anrechnungsverfügung

1. Hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung fälschlich angegeben, Einkünfte aus einer Geschäftsführertätigkeit seien in den Einkünften aus Gewerbebetrieb enthalten, so ist die von diesen Einkünften einbehaltene Lohnsteuer nicht auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen, wenn die Einkünfte im Einkommensteuerbescheid wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfasst werden dürfen. Soweit die Anrechnung des Steuerabzugs zu Unrecht erfolgte, ist die Anrechnungsverfügung nach § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO zurückzunehmen. 2. Die Jahresfrist des § 130 Abs. 3 AO für die Rücknahme der Anrechnungsverfügung beginnt erst dann zu laufen, wenn feststeht, dass die Erfassung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid verfahrensrechtlich nicht mehr zulässig ist.

Normenkette:

AO § 130 Abs. 3; AO § 130 Abs. 2 Nr. 3; AO § 218 Abs. 2; EStG 1990 § 36 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Abrechnung zur Einkommensteuer 1993.