FG Bremen - Urteil vom 25.10.2006
4 K 83/04 (4)
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 S. 1 § 55 Abs. 2 S. 1 § 54 Abs. 1 ; AO (1977) § 122 Abs. 2 Nr. 1 § 366 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1918

Beginn der Klagefrist bei einer per einfachen Brief versandten, unvollständigen Einspruchsentscheidung

FG Bremen, Urteil vom 25.10.2006 - Aktenzeichen 4 K 83/04 (4)

DRsp Nr. 2007/14974

Beginn der Klagefrist bei einer per einfachen Brief versandten, unvollständigen Einspruchsentscheidung

1. Die durch einfachen Brief übersandte Einspruchsentscheidung gilt gemäß der Drei-Tage-Fiktion (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO) am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Diese Zugangsvermutung ist durch die pauschale Behauptung des Bevollmächtigten, er habe die Sendung erst eine Woche später erhalten, jedenfalls dann nicht ausreichend widerlegt, wenn die Einspruchsentscheidung in der Kanzlei des Bevollmächtigten nicht mit einem Eingangsstempel versehen worden ist und zudem Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Prozessbevollmächtigte bei Eingang der Einspruchsentscheidung keinen geordneten Kanzleibetrieb mehr unterhalten hat. 2. Die Klagefrist beginnt auch dann mit der Bekanntgabe einer (unvollständigen) Einspruchsentscheidung, wenn zwar eine Seite der Entscheidungsbegründung gefehlt hat und erst später nachträglich übersandt worden ist, wenn der Kläger aber aus den übrigen Seiten in Verbindung mit dem vor der Einspruchsentscheidung geführten Schriftverkehr die tragenden Gründe der Zurückweisung des Einspruchs nachvollziehen konnte.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 S. 1 § 55 Abs. 2 S. 1 § 54 Abs. 1 ; AO (1977) § 122 Abs. 2 Nr. 1 § 366 ;

Tatbestand: