BGH - Urteil vom 20.10.2022
III ZR 88/21
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DB 2022, 2794
MDR 2022, 1546
NJW 2023, 358
NZI 2022, 999
VersR 2023, 182
ZIP 2022, 2547
ZInsO 2022, 2680
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 366/19
OLG Köln, vom 20.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 114/20

Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist bei fehlerhafter Rechtsanwendung des Schuldners; Inanspruchnahme eines Finanzdienstleistungsunternehmens aus eigenem und abgetretenem Recht im Wege der Teilklage auf Schadensersatz wegen (behaupteter) fehlerhafter Anlageberatung

BGH, Urteil vom 20.10.2022 - Aktenzeichen III ZR 88/21

DRsp Nr. 2022/16437

Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist bei fehlerhafter Rechtsanwendung des Schuldners; Inanspruchnahme eines Finanzdienstleistungsunternehmens aus eigenem und abgetretenem Recht im Wege der Teilklage auf Schadensersatz wegen (behaupteter) fehlerhafter Anlageberatung

Zum Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist bei fehlerhafter Rechtsanwendung des Schuldners (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 24. April 2014 - III ZR 156/13, NJW 2014, 2345).

1. In einem Fall, in dem bei einem Schadensersatzanspruch der haftungsauslösende Fehler in einer falschen Rechtsanwendung des Schuldners liegt, kann die Kenntnis dieser Rechtsanwendung als solche nicht ausreichen. Vielmehr muss der Geschädigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon haben, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft gewesen ist.2. Die bloße Kenntnis der tatsächlichen Umstände vermag dem Laien noch keine Kenntnis der Pflichtwidrigkeit einer Handlung zu vermitteln.3. Vertraut der Anleger auf Beschwichtigungen des Beraters oder Vermittlers, so weist dies in erster Linie auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und ist für sich genommen nicht schlechthin unverständlich oder unentschuldbar im Sinne grober Fahrlässigkeit gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Mai 2021 aufgehoben.