BFH - Beschluss vom 27.05.2008
I R 11/08
Normen:
FGO § 56 Abs. 1, 2 § 90a Abs. 2 S. 2 § 120 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1617
BFHE 220, 345
BStBl II 2008, 766
DB 2008, 1897
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 04.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 19/04

Beginn der Revisionsbegründungsfrist nach Gerichtsbescheid; Wiedereinsetzung bei Büroversehen; Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist

BFH, Beschluss vom 27.05.2008 - Aktenzeichen I R 11/08

DRsp Nr. 2008/14981

Beginn der Revisionsbegründungsfrist nach Gerichtsbescheid; Wiedereinsetzung bei Büroversehen; Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist

»1. Die Frist zur Begründung der Revision wird, wenn das FG in einem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen hat, durch die Zustellung des Gerichtsbescheids ausgelöst. 2. Der Hinweis auf ein nicht näher erläutertes "Büroversehen" rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.«

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1, 2 § 90a Abs. 2 S. 2 § 120 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheids. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat die Klage gegen diesen Bescheid durch (in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 592 abgedruckten) Gerichtsbescheid vom 4. Dezember 2007 12 K 19/04 abgewiesen und die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen. Der Gerichtsbescheid wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) am 17. Dezember 2007 zugestellt.