FG München - Urteil vom 14.10.2011
8 K 103/11
Normen:
EStG 1997 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG 1997 § 52 Abs. 39 S. 1 Fassung: 1999-03-24; EStG 1997 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b; GG Art. 20 Abs. 3; BVerfGG § 31 Abs. 1; AktG § 186 Abs. 1; AktG § 186 Abs. 5; UmwG § 2 Nr. 1; UmwG § 55;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1508

Beginn der Spekulationsfrist bei Verschmelzung Ausübung eines Bezugsrechts als Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 EStG Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist

FG München, Urteil vom 14.10.2011 - Aktenzeichen 8 K 103/11

DRsp Nr. 2012/2900

Beginn der Spekulationsfrist bei Verschmelzung Ausübung eines Bezugsrechts als Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 EStG Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist

1. Für im Zuge der Verschmelzung erhaltene Anteile beginnt die Spekulationsfrist mit Abschluss des Verschmelzungsvertrages (entgegen dem auf den Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister abstellenden BMF v. 25.10.2004, IV C 3-S 2256-238/04, BStBl I 2004, 1034). 2. Die Ausübung eines durch einen Kapitalerhöhungsbeschluss konkretisierten Bezugsrechts ist ein Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Abs. 1 EStG. 3. Wurden im April 1999 ausgeübte Bezugsrechte im Juni 1998 angeschafft (Kapitalerhöhung gegen Einlage), und damit zu einem Zeitpunkt zu dem noch die sechsmonatige Spekulationsfrist galt, sind – nach dem das BVerfG mehrere durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkende Änderungen steuerrechtlicher Vorschriften teilweise wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot für nichtig erklärt hat – bis zum 31.3.1999 entstandene Wertsteigerungen der Bezugsrechte aus den im Zuge der Verschmelzung erhaltenen Anteilen steuerlich nicht zu erfassen, denn die Sechs-Monats-Frist war bereits vor Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 abgelaufen (vgl. BVerfG v. 7.7.2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 und 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, sowie , , ).