Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. Februar 2014 12 K 1957/13 aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
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