Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.11.2018 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger hinsichtlich aller von dieser für die Beklagte in der Zeit vom 06.12.2015 bis zum 31.03.2018 vermittelten Geschäfte einen Buchauszug mit folgenden Angaben zu erteilen:
a)alle Mobilfunkverträge mit Neukunden jeweils einschließlich:
(1)Mobilfunkteilnehmer (Name und Anschrift des Kunden),
(2)IMEI- oder MEID-Nummer,
(3)Datum der Vertragsannahme,
(4)Vertragsart (Neuvertrag oder Anschlussvertrag)
(5)monatlicher Umsatz mit dem Kunden,
(6)Rechnungsbeträge,
(7)Datum der Beendigung des Vertrags,
(8)Erklärung über mit diesem Neukunden in der Zeit bis zum 31.03.2018 abgeschlossene weitere Mobilfunkverträge, die nicht von der Klägerin vermittelt worden sind.
b)alle Prepaid-Pakete mit folgenden Angaben:
(1)IMEI-Nummer,
(2)Hardware-Marke,
(3)monatlicher Umsatz des Kunden,
(4)Anzahl der verkauften Guthaben für Prepaid-Karten bzw. Prepaid-Handys,
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