OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.06.2014
I-7 U 247/12
Normen:
BGB § 652 Abs. 1 S. 1; BGB § 166; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 05.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 33/12

Beginn der Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Maklerlohn

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2014 - Aktenzeichen I-7 U 247/12

DRsp Nr. 2014/11106

Beginn der Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Maklerlohn

1. Die dreijährige Verjährungsfrist (§§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 BGB) eines Anspruchs auf Zahlung von Maklerlohn beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Makler von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. 2. Dabei muss sich eine Verbundpartnerin einer Tochtergesellschaft einer Sparkasse das Wissen eines Mitarbeiters der Sparkasse nur dann zurechnen lassen, dass derjenige, auf dessen Kenntnis abgestellt werden soll, in den betreffenden Aufgabenkreis eingebunden ist. Dies ist bei einem Kreditsachbearbeiter in der Regel nicht der Fall.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 05.09.2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist - wie auch das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung - vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 652 Abs. 1 S. 1; BGB § 166; BGB § 242;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung zur Zahlung einer Maklercourtage.