1. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.
2. Es ist beabsichtigt, das Rubrum des angefochtenen Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit der Parteibezeichnung der Klägerin dahingehend zu berichtigen, dass die Klägerin als „F AG“ anzuführen ist.
3. Es besteht Gelegenheit, zu dem Hinweisbeschluss bis zum 14. April 2023 Stellung zu nehmen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|