OLG Naumburg - Urteil vom 14.11.2018
12 U 61/18
Normen:
BGB § 271 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 132/16

Beginn der Verjährung von Ansprüchen auf Herauszahlung eines Gewinns

OLG Naumburg, Urteil vom 14.11.2018 - Aktenzeichen 12 U 61/18

DRsp Nr. 2019/5525

Beginn der Verjährung von Ansprüchen auf Herauszahlung eines Gewinns

1. Verhaltene Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner die Leistung nicht von sich aus erbringen muss bzw. nicht leisten darf, bevor sie der Gläubiger verlangt. 2. Keine verhaltene Forderung liegt vor, wenn es der Schuldner in der Hand hat, diese mit eigenen Forderungen gegen die Gläubigerin bzw. gegen Dritte (hier von der Gläubigerin beherrschte Unternehmen) zu verrechnen, ohne verpflichtet zu sein, das Guthaben der Gläubigerin später wieder aufzufüllen.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. April 2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer, 1. Kammer für Handelssachen, des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 271 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1;

Gründe:

I.

Wegen der Einzelheiten des in erster Instanz unstreitigen und streitigen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ).