Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 10.10.2018 (Az.:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte auf seinem Grundstück Flurnummer ...23/17 (Grundbuch des Amtsgerichts W., Gemarkung H., Bl. ...54) aufgrund der zugunsten der Flurnummer ...23/21 bestehenden Grunddienstbarkeit verpflichtet ist, den Bewuchs auf höchstens 4 Meter über dem vorhandenen Gelände zu halten, ausgenommen den Feldahorn.
3.Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger 60 % und der Beklagte 40 % zu tragen.
4. 5.
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