OLG München - Endurteil vom 23.06.2021
7 U 1497/19
Normen:
BGB § 1027; BGB § 1028; BGB § 195;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1310/18

Beginn der Verjährung von Ansprüchen aus einer Dienstbarkeit

OLG München, Endurteil vom 23.06.2021 - Aktenzeichen 7 U 1497/19

DRsp Nr. 2021/10138

Beginn der Verjährung von Ansprüchen aus einer Dienstbarkeit

1. Ansprüche aus einer Grunddienstbarkeit, aufgrund derer der Eigentümer des herrschenden Grundstücks verpflichtet ist, den Bewuchs auf dem belasteten Grundstück auf die Höhe von maximal 4 m über dem vorhandenen Gelände zu beschränken, sind für jede Pflanze gesondert zu betrachten. 2. Die Verjährung beginnt hinsichtlich jeder einzelnen Pflanze zu laufen, sobald diese eine Höhe von 4 m überschritten hat.

Tenor

1.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 10.10.2018 (Az.: 1 O 1310/18) wird zurückgewiesen.

2.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte auf seinem Grundstück Flurnummer ...23/17 (Grundbuch des Amtsgerichts W., Gemarkung H., Bl. ...54) aufgrund der zugunsten der Flurnummer ...23/21 bestehenden Grunddienstbarkeit verpflichtet ist, den Bewuchs auf höchstens 4 Meter über dem vorhandenen Gelände zu halten, ausgenommen den Feldahorn.

3.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger 60 % und der Beklagte 40 % zu tragen.

4. 5.