OLG Dresden - Beschluss vom 04.07.2018
4 U 1836/17
Normen:
BGB § 195 Abs. 1;
Fundstellen:
r+s 2019, 282
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 255/17

Beginn der Verjährung von Ansprüchen gegen eine private Invaliditätsversicherung

OLG Dresden, Beschluss vom 04.07.2018 - Aktenzeichen 4 U 1836/17

DRsp Nr. 2018/11718

Beginn der Verjährung von Ansprüchen gegen eine private Invaliditätsversicherung

Für den Abbruch von Verhandlungen über eine private Invaliditätsversicherung reicht es aus, dass der Versicherer auf der Grundlage des ihm vorliegenden Erkenntnisstandes eine Zahlung ablehnt. Nicht erforderlich ist es hierfür, dass er hierbei auch weitere Verhandlungen mit dem Versicherungsnehmer für die Zukunft kategorisch ausschließt.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Dienstag, 31.07.2018, 15.00 Uhr, bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 21.000,00 EUR festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 195 Abs. 1;

Gründe: