OLG Dresden - Beschluss vom 24.08.2018
4 U 1836/17
Normen:
BGB § 195 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 255/17

Beginn der Verjährung von Ansprüchen gegen eine private Invaliditätsversicherung

OLG Dresden, Beschluss vom 24.08.2018 - Aktenzeichen 4 U 1836/17

DRsp Nr. 2018/11719

Beginn der Verjährung von Ansprüchen gegen eine private Invaliditätsversicherung

Für den Abbruch von Verhandlungen über eine private Invaliditätsversicherung reicht es aus, dass der Versicherer auf der Grundlage des ihm vorliegenden Erkenntnisstandes eine Zahlung ablehnt. Nicht erforderlich ist es hierfür, dass er hierbei auch weitere Verhandlungen mit dem Versicherungsnehmer für die Zukunft kategorisch ausschließt.

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 21.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 195 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen privaten Unfallversicherung nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

Die Klägerin erlitt am 01.10.2008 eine Verletzung am Kopf durch einen von einem Hochbett umstürzenden Holzbalken. Als unstreitige Verletzungsfolge erlitt sie ein erstgradiges Schädelhirntrauma und eine Schädelprellung.