LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.09.2015
18 Sa 438/15
Normen:
VTV Betonsteingewerbe § 10 Abs. 2; BGB § 199;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 12.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 962/13

Beginn der Verjährung von Ansprüchen nach dem VTV Betonsteingewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.09.2015 - Aktenzeichen 18 Sa 438/15

DRsp Nr. 2017/10053

Beginn der Verjährung von Ansprüchen nach dem VTV Betonsteingewerbe

Der Verjährungsbeginn für die nach § 10 Abs. 2 VTV Betonsteingewerbe auf vier Jahre verlängerte regelmäßige Verjährungsfrist bestimmt sich nach § 199 BGB, nicht nach § 200 BGB (wie BAG zu § 25 Abs. 4 VTV-Bau: BAG 25.11.2009 - 10 AZR 737/08 - NZA 2010, 518).

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. Januar 2015 - 10 Ca 962/13 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VTV Betonsteingewerbe § 10 Abs. 2; BGB § 199;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um die Verjährung von Beitragsansprüchen des Klägers für die Zeit von Dezember 2008 bis Oktober 2009.