BGH - Urteil vom 07.02.2008
IX ZR 198/06
Normen:
StBerG § 68 (a.F.) ; AO § 122 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 741
DB 2008, 1093
MDR 2008, 891
NJW-RR 2008, 1508
VersR 2009, 1549
WM 2008, 1612
Vorinstanzen:
OLG München, vom 27.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 2247/06
LG München I, vom 13.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 13289/05

Beginn der Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Steuerberater

BGH, Urteil vom 07.02.2008 - Aktenzeichen IX ZR 198/06

DRsp Nr. 2008/10172

Beginn der Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Steuerberater

»a) Die Verjährung des Schadensersatzanspruches gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, beginnt mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides; das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid noch keine Steuerfestsetzung enthält, sondern Bemessungsgrundlagen selbständig feststellt, welche für die nachfolgende Steuerfestsetzung bindend sind.b) Für den Beginn der Verjährung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen oder seinem Steuerberater tatsächlich zugegangen ist; die gesetzliche Bekanntgabefiktion in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ist nicht maßgebend.«

Normenkette:

StBerG § 68 (a.F.) ; AO § 122 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten, seine Steuerberater, wegen fehlerhafter steuerrechtlicher Beratung auf Schadensersatz in Anspruch.

Der klagende Apotheker sammelte seit 1980 systematisch Informationen über die Wechselwirkung von Arzneimitteln, die er in Buchform ("Sch.-Liste") und über eine elektronische Datenbank ("Sch.-Arneimitteldatenbank") veröffentlichte.