BGH - Urteil vom 29.05.2008
IX ZR 222/06
Normen:
StBerG § 68 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 954
DB 2008, 1561
MDR 2008, 1036
NJ 2008, 557
NJW-RR 2009, 136
VersR 2010, 79
WM 2008, 1416
ZIP 2008, 1974
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 23/06
LG Frankfurt/Oder, vom 03.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 449/05

Beginn der Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Steuerberater wegen fehlerhafter Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung für den nicht versicherungspflichtigen Geschäftsführer einer GmbH

BGH, Urteil vom 29.05.2008 - Aktenzeichen IX ZR 222/06

DRsp Nr. 2008/12989

Beginn der Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Steuerberater wegen fehlerhafter Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung für den nicht versicherungspflichtigen Geschäftsführer einer GmbH

»Hat der für die Lohnbuchhaltung zuständige Steuerberater einen nicht versicherungspflichtigen Geschäftsführer einer GmbH der Einzugsstelle zu Unrecht als versicherungspflichtigen Arbeitnehmer gemeldet und in der Folgezeit für ihn die monatliche Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen veranlasst, beginnt die Verjährung spätestens mit der Bezahlung des ersten Sozialversicherungsbeitrages.«

Normenkette:

StBerG § 68 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte, ihre Steuerberaterin, wegen fehlerhafter Abführung von Beiträgen zur Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch.

Die Klägerin betreibt ein Reisebüro. Gesellschafter und Geschäftsführer sind S. und F. Z.. Die verklagte Steuerberaterin war seit 1991 mit der Klägerin im Dauermandat verbunden. Sie führte auch die Lohnbuchhaltung aus. Daneben war sie ständig in privaten Steuerangelegenheiten für die Gesellschafter und Geschäftsführer tätig.