OLG Brandenburg - Urteil vom 07.06.2021
1 U 52/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 30.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 315/19

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.06.2021 - Aktenzeichen 1 U 52/20

DRsp Nr. 2021/10434

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Zwar war es dem Käufer eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw grundsätzlich möglich, bereits Ende 2015 eine erfolgversprechende Klage zu erheben. Dies gilt jedoch nur, wenn feststeht, dass der Käufer noch im Jahr 2015 von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs Kenntnis erlangt hat. Dies zu beweisen ist Sache des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Fahrzeugherstellers (hier: verneint). 2. Der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis i.S. von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nicht begründet, wenn es dem Käufer zwar unter Eingabe der Fahrgestellnummer seines Fahrzeugs möglich gewesen wäre, im Internet zu recherchieren, ob das Fahrzeug betroffen war, er jedoch darauf vertraut hat, vom Fahrzeughersteller, so wie in der Presseberichterstattung angekündigt, persönlich mit einem Anschreiben auf die Betroffenheit hingewiesen zu werden und dies erst im Jahr 2016 erfolgte.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 30. Juni 2020 - 31 O 315/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.