OLG Brandenburg - Urteil vom 08.06.2021
3 U 124/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 03.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 263/19

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.06.2021 - Aktenzeichen 3 U 124/20

DRsp Nr. 2021/10439

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Zwar war es dem Käufer eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw grundsätzlich möglich, bereits Ende 2015 eine erfolgversprechende Klage zu erheben. Dies gilt jedoch nur, wenn feststeht, dass der Käufer noch im Jahr 2015 von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs Kenntnis erlangt hat. Dies zu beweisen ist Sache des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Fahrzeugherstellers (hier: verneint). 2. Der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis i.S. von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nicht begründet, wenn es dem Käufer zwar unter Eingabe der Fahrgestellnummer seines Fahrzeugs möglich gewesen wäre, im Internet zu recherchieren, ob das Fahrzeug betroffen war, er jedoch darauf vertraut hat, vom Fahrzeughersteller, so wie in der Presseberichterstattung angekündigt, persönlich mit einem Anschreiben auf die Betroffenheit hingewiesen zu werden und dies erst im Jahr 2016 erfolgte.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 03.09.2020 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 23.855,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2020 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs VW Caddy, Fahrzeugidentifikationsnummer W..., zu zahlen.