OLG München - Beschluss vom 09.06.2020
3 U 2049/20
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199;
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 26.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 559/19

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG München, Beschluss vom 09.06.2020 - Aktenzeichen 3 U 2049/20

DRsp Nr. 2020/9371

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw begann mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen, da der Dieselskandal bereits ab September 2015 in der Medienberichterstattung präsent war. Im Übrigen erscheint es mindestens grob fahrlässig, wenn der Eigentümer eines solchen Pkw sich die Information der eigenen Schadensbetroffenheit über die allgemein zugänglichen und bekanntgemachten Quellen wie etwa eine Abfrage im Internet nicht schon Ende 2015 beschafft hat. 2. Der im Laufe des Jahres 2019 geschehene Anschluss an eine Musterfeststellungsklage ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen und entfaltet daher keine Wirkung, wenn mit der Anmeldung nicht die weitere Beteiligung am Musterfeststellungsverfahren, sondern lediglich das Wiederaufleben der eigenen, an sich verjährten Schadensersatzansprüche intendiert war.

Tenor