OLG München - Beschluss vom 07.09.2020
3 U 2049/20
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199;
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 26.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 559/19

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG München, Beschluss vom 07.09.2020 - Aktenzeichen 3 U 2049/20

DRsp Nr. 2020/13153

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw begann mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen, da der Dieselskandal bereits ab September 2015 in der Medienberichterstattung präsent war. Im Übrigen erscheint es mindestens grob fahrlässig, wenn der Eigentümer eines solchen Pkw sich die Information der eigenen Schadensbetroffenheit über die allgemein zugänglichen und bekanntgemachten Quellen wie etwa eine Abfrage im Internet nicht schon Ende 2015 beschafft hat. 2. Der im Laufe des Jahres 2019 geschehene Anschluss an eine Musterfeststellungsklage ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen und entfaltet daher keine Wirkung, wenn mit der Anmeldung nicht die weitere Beteiligung am Musterfeststellungsverfahren, sondern lediglich das Wiederaufleben der eigenen, an sich verjährten Schadensersatzansprüche intendiert war.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 26.03.2020, Az.: 33 O 559/19, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4.