OLG München - Beschluss vom 01.09.2020
3 U 4079/20
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 22.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 774/19

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PKW

OLG München, Beschluss vom 01.09.2020 - Aktenzeichen 3 U 4079/20

DRsp Nr. 2020/13409

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PKW

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw begann mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen, da der Dieselskandal bereits ab September 2015 in der Medienberichterstattung präsent war. Im Übrigen erscheint es mindestens grob fahrlässig, wenn der Eigentümer eines solchen Pkw sich die Information der eigenen Schadensbetroffenheit über die allgemein zugänglichen und bekannt gemachten Quellen wie etwa eine Abfrage im Internet nicht schon Ende 2015 beschafft hat.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 22.06.2020, Az. 23 O 774/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24.09.2020.

Normenkette:

BGB § 826 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt mit am 18.12.2019 erhobener Klage von der Beklagten als Herstellerin des von ihm erworbenen Pkw VW Passat, Schadenersatz infolge des Einbaus einer abgasbeeinflussenden Software in die Motorsteuerung dieses Fahrzeuges. Eine Anmeldung zum Musterfeststellungsverfahren erfolgt von Seiten der Klagepartei nicht.

1. 2. 3.