OLG München - Beschluss vom 20.07.2020
3 U 3018/20
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB § 195 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 27.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 7/20

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Rahmen des sog. Diesel-Abgasskandals

OLG München, Beschluss vom 20.07.2020 - Aktenzeichen 3 U 3018/20

DRsp Nr. 2020/12482

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Rahmen des sog. Diesel-Abgasskandals

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen des Erwerbs eines vom sog. Diese-Abgasskandal betroffenen Pkw beginnt regelmäßig mit dem unstreitigen Zeitpunkt des allgemeinen Bekanntwerdens des Diesel-Abgasskandals. Denn über die dem Volkswagen-Konzern vorgeworfene Täuschung wurde ab Herbst 2015 umfassend in sämtlichen Medien berichtet. Dass ein in Deutschland lebender Kunde des Konzerns hiervon keine Kenntnis gehabt haben sollte, ihn jedenfalls nicht grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB vorzuwerfen wäre, ist nicht vorstellbar.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 27.04.2020, Az. 23 O 7/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.08.2020.

Normenkette:

BGB § 826 Abs. 1; BGB § 195 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe