BGH - Beschluß vom 29.03.2007
IX ZR 102/05
Normen:
BRAO § 51b ;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 270/04
LG Hannover, vom 13.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 254/02

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Beratungs- bzw. sonstigen Fehlern in Steuerangelegenheiten

BGH, Beschluß vom 29.03.2007 - Aktenzeichen IX ZR 102/05

DRsp Nr. 2007/13283

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Beratungs- bzw. sonstigen Fehlern in Steuerangelegenheiten

Der Steuerschaden eines Mandanten tritt im finanzgerichtlichen Verfahren mit fruchtlosem Ablauf der Klagebegründungsfrist ein, da danach keine Möglichkeit mehr besteht, die Steuerveranlagung für die entsprechenden Veranlagungszeiträume abzuändern.

Normenkette:

BRAO § 51b ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).