OLG Stuttgart - Urteil vom 10.03.2020
10 U 512/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 195; BGB § 199;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 16.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 198/19

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen des sog. Diesel-Abgasskandals

OLG Stuttgart, Urteil vom 10.03.2020 - Aktenzeichen 10 U 512/19

DRsp Nr. 2020/16939

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen des sog. Diesel-Abgasskandals

Dem Käufer eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw war Ende des Jahres 2015 die Erhebung einer Klage möglich und zumutbar, sodass die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2015 zu laufen begann.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2019, Az. 20 O 198/19, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.200,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 195; BGB § 199;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines von der Beklagten hergestellten Kraftfahrzeugs.

1.

1. 2. 3. 4. 5.