BGH - Urteil vom 18.02.2014
II ZR 174/11
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 12
GmbHR 2014, 534
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 11.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1916/10
OLG München, vom 28.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 750/11

Beginn der Verjährungsfrist des Abfindungsanspruchs eines Gesellschafters mit ausdrücklicher Annahme des Austritts durch die übrigen Gesellschafter

BGH, Urteil vom 18.02.2014 - Aktenzeichen II ZR 174/11

DRsp Nr. 2014/6154

Beginn der Verjährungsfrist des Abfindungsanspruchs eines Gesellschafters mit ausdrücklicher Annahme des Austritts durch die übrigen Gesellschafter

1. Der Gesellschafter einer GmbH kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus der Gesellschaft austreten, sofern die zum Austritt führenden Umstände nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen bereinigt werden können. Dieses Recht besteht auch, wenn es im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen ist; es kann dort auch nicht wirksam ausgeschlossen werden.2. Der Gesellschafter einer GmbH kann auch unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes wirksam aus der Gesellschaft austreten, wenn die Gesellschaft den Austritt annimmt. Die Annahme eines Gesellschafteraustritts, der ohne wichtigen Grund erklärt wurde, bewirkt, dass dem Gesellschafter eine Abfindung zu zahlen und sein Geschäftsanteil durch Einziehung oder Abtretung zu verwerten ist. Wegen dieser weitreichenden Folgen muss der Annahmewille der Gesellschaft mit hinreichender Deutlichkeit in der Annahmeerklärung zum Ausdruck kommen. Dieses ist nicht der Fall, wenn in der Erklärung lediglich mitgeteilt wird, dass die Gesellschaft den Austritt zur Kenntnis genommen hat. Mit der schlichten Erklärung der Kenntnisnahme ist weder eine Ablehnung noch eine Zustimmung verbunden, die Entscheidung für eine der beiden Optionen wird vielmehr gerade vermieden.

Tenor