Die Beteiligten streiten über die Frage, ob dem Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Kapitalertragssteuern die Festsetzungsverjährung entgegen steht.
Die Klägerin ist eine in der Schweiz ansässige Kapitalgesellschaft. Obwohl die Klägerin ihren statuarischen Sitz in X (Großbritannien) hat, unterlag sie in dem hier interessierenden Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht für die direkte Bundessteuer in der Schweiz und hatte ihr steuerliches Domizil im Kanton Y, wo sie auch steuerlich durch das kantonale Steueramt erfasst war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bestätigungen des kantonalen Steueramtes Y verwiesen (Blatt 18, 30, 58 der Vergütungsakten).
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