FG München - Beschluss vom 25.10.2000
6 V 3448/00
Normen:
AO (1977) § 233a Abs. 2a ;

Beginn der Verzinsung bei einem Beschluss über eine offenen Gewinnausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr

FG München, Beschluss vom 25.10.2000 - Aktenzeichen 6 V 3448/00

DRsp Nr. 2001/8779

Beginn der Verzinsung bei einem Beschluss über eine offenen Gewinnausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr

Die Rechtsfrage, ob für die Auslösung eines abweichenden Zinslaufes, der erstmalige Gewinnverteilungsbechluss bzw. die Ausschüttung innerhalb eines Jahres zu erfolgen haben, ist streitig und höchstrichterlich nicht geklärt.

Normenkette:

AO (1977) § 233a Abs. 2a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist zwischen den Parteien der Umfang der Verzinsung nach § 233 a Abgabenordnung - AO -.

Mit Bescheid vom 25. Mai 2000 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag für 1998 hat der Antragsgegner (Finanzamt - FA -) Zinsen zur Körperschaftsteuer in Höhe von 13.426,00 DM festgesetzt, bei einem Nachzahlungsbetrag in Höhe von 113.956,00 DM. Mit Änderungsbescheid vom 5. Juli 2000 wurden diese Zinsen auf 13.287,00 DM reduziert.

Diese Zinsen berechnen sich wie folgt:

A) Bescheid vom 25. Mai 2000 (in DM)

1. zu Ungunsten

Tarifbelastung:

7.427.945

getilgt:

4.742.560

Differenz:

2.685.385

abgerundet:

2.685.300

* 0,5 (zu verzinsen vom 1.4. - 28.5. 2000):

13.426,50

2. zu Gunsten

KSt.Minderung:

2.571.429

keine Verzinsung wg. § 233a Abs. 7 S. 2 AO

0,00

Differenz:

13.426,50

festzusetzende Zinsen (Nachzahlungszinsen):

13.426,00

B) Bescheid vom 5. Juli 2000

Zusätzlich wurde Kapitalertragsteuer berücksichtigt

Kapitalertragsteuer

27.665

gerundet:

27.700

* 0,5 (Zinslauf wie oben):

138,50