FG Köln - Urteil vom 21.01.2003
13 K 5507/02
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EGV Art. 12 ; EGV Art. 17 Abs. 1 ; AO (1977) § 233a Abs. 2a ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 694
EFG 2003, 671
GmbHR 2003, 781

Beginn der Verzinsung bei Gewinnverteilungsbeschluss nach Ablauf von mehr als einem Jahr nach Ende des Wirtschaftsjahres

FG Köln, Urteil vom 21.01.2003 - Aktenzeichen 13 K 5507/02

DRsp Nr. 2003/5602

Beginn der Verzinsung bei Gewinnverteilungsbeschluss nach Ablauf von mehr als einem Jahr nach Ende des Wirtschaftsjahres

In Anbetracht der körperschaftsteuerlichen Besonderheiten findet § 233a Abs. 2a AO 1977 keine Anwendung, wenn für ein Wirtschaftsjahr erstmalig ein Beschluss über eine offene Gewinnausschüttung gefasst wird, selbst wenn zuvor ein Beschluss zur Thesaurierung des Jahresergebnisses gefasst wurde und der Änderungsbeschluss nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gefasst wird.

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EGV Art. 12 ; EGV Art. 17 Abs. 1 ; AO (1977) § 233a Abs. 2a ;

Tatbestand: