OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.06.2016
V-2 Kart 8/15 (OWi)
Normen:
GWB § 81 Abs. 6; BGB § 195;

Beginn der Verzinsung von der Kartellbehörde im Bußgeldbescheid festgesetzter GeldbußenVerjährung der Zinsforderung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.06.2016 - Aktenzeichen V-2 Kart 8/15 (OWi)

DRsp Nr. 2016/15002

Beginn der Verzinsung von der Kartellbehörde im Bußgeldbescheid festgesetzter Geldbußen Verjährung der Zinsforderung

1. Von der Kartellbehörde im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbußen sind gem. § 81 Abs. 6 GWB auch dann zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides zu verzinsen, wenn der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig wird, Ratenzahlung bewilligt wird oder die Vollstreckungsschuldnerin mit der Zahlung der Geldbuße in Verzug gerät. 2. Die Zinsforderung unterliegt gem. § 195 BGB analog der 3-jährigen Regelverjährungsfrist.

Tenor

I.

Auf den Antrag der Vollstreckungsschuldnerin wird der Beschluss des Bundeskartellamts vom 11. März 2014 - B1-200/06-U11-VO - teilweise abgeändert:

Von der E. GmbH wird aus dem Bußgeldbescheid vom 29. Januar 2009 der gesetzliche Zinsbetrag nach §§ 81 Abs. 6 GWB, 247, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 8.234,67 € angefordert.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Vollstreckungsschuldnerin tragen das Bundeskartellamt zu 95 % und die Vollstreckungsschuldnerin zu 5 %.

Normenkette:

GWB § 81 Abs. 6; BGB § 195;

Gründe

I.