Auf den Antrag der Vollstreckungsschuldnerin wird der Beschluss des Bundeskartellamts vom 11. März 2014 - B1-200/06-U11-VO - teilweise abgeändert:
Von der E. GmbH wird aus dem Bußgeldbescheid vom 29. Januar 2009 der gesetzliche Zinsbetrag nach §§
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Vollstreckungsschuldnerin tragen das Bundeskartellamt zu 95 % und die Vollstreckungsschuldnerin zu 5 %.
I.
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