FG Berlin - Urteil vom 16.09.2003
7 K 6269/01
Normen:
AO § 220 ; AO § 251 Abs. 1 ; AO § 361 Abs. 1 ; AO § 249 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 346 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Beginn der Vollstreckung mit Ablehnung eines Aussetzungsantrages

FG Berlin, Urteil vom 16.09.2003 - Aktenzeichen 7 K 6269/01

DRsp Nr. 2003/17240

Beginn der Vollstreckung mit Ablehnung eines Aussetzungsantrages

Nach dem Ende einer Vollstreckungsschutz gewährenden Regelung ist dem Steuerpflichtigen angemessene Zeit einzuräumen, um einen begründeten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen zu können, bevor gegen ihn Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.

Normenkette:

AO § 220 ; AO § 251 Abs. 1 ; AO § 361 Abs. 1 ; AO § 249 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 346 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger war Mitte der 90iger Jahre zusammen mit den Klägern der beiden Parallelverfahren 7 K 6268/01 und 7 K 6272/01 (frühere Ehefrau und Vater des Klägers) Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, ... die zuletzt als -im Folgenden: GmbH- firmierte. Zunächst (bis 1995) waren ausweislich der Handelsregistereintragungen Herr -im Folgenden: V-, danach (im 2. Halbjahr 1995) der Kläger und schließlich (von 1996 bis August 1998) Frau Geschäftsführer ... der GmbH. V war von 1996 bis 1998 deren Prokurist.

Im Juli 1998 veräußerten die Mitglieder der Familie ... ihre Anteile an der GmbH an Frau ... Geschäftsführer wurde Herr ...

Ein am 12. Oktober 1998 gestellter Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstrekkungsverfahrens über das Vermögen der GmbH wurde am 10. Dezember 1998 mangels Masse zurückgewiesen.